Datenschützer verhängen Bußgeld für offenen E-Mail-Verteiler
Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmen hatte eine E-Mail mit offenem E-Mail-Verteiler an mehrere Kunden verschickt. Anstatt den E-Mail-Verteiler in das BCC-Feld zu setzen, nutze sie für alle E-Mail-Adressen das AN-Feld, so dass die Adressen einsehbar waren. Nach Überprüfung des bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) wurde ein Bußgeld erhoben.
Da sich E-Mail-Adressen zum Teil aus Vor- und Nachnamen zusammensetzen, sind sie als personenbezogene Daten anzusehen und unterliegen somit dem Datenschutzgesezt. Derartige Daten dürfen erst nach Einwilligung an Dritte übermittelt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde. Da dies hier nicht der Fall war, sahen sich Datenschützer gezwungen einzuschreiten.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht kündigte an, bei zukünftigen Fällen vor allem die Unternehmensleitung ins Visier zu nehmen und gegen die Geschäftsleitung den Bußgeldbescheid zu erlassen. Dies habe den Hintergrund, dass viele Unternehmen ihre Mitarbeiter nicht ausreichend darauf hinweisen würden, dass die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers datenschutzrechtlich unzulässig sei.
Quelle: golem