ULD benennt Korrekturbedarf beim IT-Sicherheitsgesetz
Im Detail sieht das ULD jedoch noch starken Korrekturbedarf. Dieser basiert auf der nicht zutreffenden Annahme, die Meldung und die Vorbeugung von IT-Sicherheitsangriffen ließe sich ohne die Verarbeitung personenbeziehbarer Daten realisieren. Dass dies nicht zutrifft, hat das ULD jüngst in einer Studie zum „Monitoring durch Informationsfusion und Klassifikation zur Anomalieerkennung“ dargelegt. Das Bestreben nach IT-Sicherheit und nach Datenschutz in globalen Netzen bedarf einer engen Verzahnung, die sich im IT-Sicherheitsgesetz wiederspiegeln muss.
Anderenfalls droht eine Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Nutzungsdaten über die Hintertür der IT-Sicherheitsvorsorge.
Die ULD-Stellungnahme schlägt deshalb vor,
- für die zu IT-Sicherungsmaßnahmen notwendige personenbezogene Datenverarbeitung hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Befugnisgrundlagen zu schaffen und
- die Bestrebungen des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit denen der Datenschutzaufsicht in Deutschland zu koordinieren.
Thilo Weichert, Leiter des ULD: „Zwei weit verbreitete Irrtümer sind, dass IT-Sicherheit den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vollständig mit abdecke und dass IT-Sicherheit und Datenschutz nichts miteinander zu tun hätten. Der zweitgenannte Irrtum liegt bisher dem Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz zugrunde. IT-Sicherheit kann zum Datenschutz in einem Spannungsverhältnis stehen. Dem kann durch Regelungen, die Transparenz und Datensparsamkeit in ein optimiertes Verhältnis zueinander bringen, Rechnung getragen werden. Wir erwarten vom Bundesinnenministerium, dass es sich dieser nicht einfachen Aufgabe stellt. Die Datenschutzbehörden stehen zur Beratung bereit.“
Die ausführliche ULD-Stellungnahme finden Sie unter
https://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/20141021-it-sicherheitsgesetz.pdf
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