E-Mail-Verschlüsselung nach DSGVO: TLS oder Ende-zu-Ende?
Beitrag von Oliver Daum, Fachanwalt für IT-Recht
Zwei Gerichte, zwei Urteile und ein scheinbarer Widerspruch bei der E-Mail-Verschlüsselung: Während das OLG Schleswig im Dezember 2024 für eine Werklohnrechnung über 15.000 € eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verlangte, hielt das VG Düsseldorf im April 2026 die bloße Transportverschlüsselung für ausreichend. Wer nur die Schlagzeilen liest, vermutet juristisches Chaos. In Wahrheit zeigen die Urteile aber einen sauberen risikobasierten Maßstab nach Art. 32 DSGVO. In diesem Blogbeitrag ordne ich beide Entscheidungen zur E-Mail-Verschlüsselung ein und sage, was das für die Praxis von Unternehmen bedeutet.
Auf den ersten Blick sieht es nach Sprengstoff für Datenschutzbeauftragte aus: Das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil v. 18. Dezember 2024, Az: 12 U 9/24) und das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil v. 2. April 2026, Az: 29 K 7351/23) kommen bei der E-Mail-Verschlüsselung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Beide Gerichte berufen sich dabei auf denselben Grundgedanken aus Art. 32 DSGVO: Das technische Schutzniveau muss zum konkreten Risiko passen.
Unternehmen müssen aber wissen, ob ihre E-Mail-Routinen DSGVO-konform sind oder ob Bußgelder, Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO und Reputationsschäden drohen. Die Antwort auf diese Frage ist – wie häufig im Datenschutzrecht – differenziert. Sie hängt nicht vom Kommunikationskanal allein ab, sondern vom Inhalt der Nachricht, dem Schutzbedarf der betroffenen Person und dem möglichen Schadensumfang im Falle eines unbefugten Zugriffs.