Überbrückungshilfe für Solo-Selbstständige und Studierende

Finanzierungshilfen für Solo-Selbständige

Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) durch die Krise zu helfen, kann seit Mittwoch, dem 25. November 2020, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.

Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit weiterhin nur eingeschränkt möglich sein wird, haben sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier außerdem darauf verständigt, die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zu verlängern und noch einmal deutlich auszuweiten. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die Dezemberhilfe im Überblick:

  • Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

 

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).

 

Wer kann etwas beantragen?

Antragsberechtigt sind alle denen der Betrieb im November durch staatliche Verordnung untersagt ist (entsprechend der regional gültigen Schutzverordnung). Dies gilt für alle direkt Betroffenen, alle indirekt Betroffenen und alle über Dritte Betroffene.

  • Direkt Betroffene: alle Unternehmen, Selbständige, Vereine, Betriebe, Einrichtungen die ihren Geschäftsbetrieb komplett eingestellt haben. (Gastronomie, Theater, Kinos, Konzerthallen etc..)
  • Indirekt Betroffene: Selbständige und Unternehmen, die regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. (Z.B. freiberufliche Maskenbildner*innen, DJs oder Veranstaltungstechniker*innen, die direkt durch Kultur- und Freizeiteinrichtungen beauftragt werden)
  • Mittelbar Betroffene: Selbständige und Unternehmen, die 80% ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistung an direkt Betroffene erwirtschaften und durch Dritte beauftragt werden. (Z.B. Tontechniker*in)

Organisationsform und Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend - wichtig ist, dass die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Ein subventioniertes Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Club oder gemeinnütziger Kulturverein.

Wie kann ich wo beantragen?

Für Solo-Selbständige gilt: Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollte man noch keins haben, kann man dies hier beantragen. (Es wird empfohlen, bei der Frage "Für wen ist die Registrierung bestimmt?" die Auswahl "Für eine Organisation (Arbeitgeber, Unternehmer, Verein)" zu treffen.)


Wer kann dabei helfen?

Hier vor Ort bietet die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) Unterstützung bei Fragen und Beantragung der Coronahilfen. Wende Dich dazu bitte direkt an die Förderlotsen: https://www.ib-sh.de/infoseite/ibsh-foerderlotsen/

Per Mail kontaktieren: foerderlotse@ib-sh.de
Per Telefon kontaktieren: 0431- 9905-3365

Weitere Informationen zu den Hintergründen

BMWI-Übersicht zu allen Bundeshilfen

Die neuen Bundeshilfen vor allem für Soloselbständige

Informationen zu Grundsicherung und weiteren Sozialhilfen

 

Überbrückungshilfe für Studierende

"Die Corona-Pandemie stellt viele Studierende vor finanzielle Probleme. Zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben dem Studium. Viele von ihnen haben ihre Jobs infolge der aktuellen Situation verloren. Bei manchen bricht auch die finanzielle Unterstützung durch die Eltern weg oder fällt geringer aus. Ihnen bietet das Bundesbildungsministerium nun wieder eine Überbrückungshilfe an."

Seit letzter Woche können Studierende, die Ihr die Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten sind, erneut einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. So können sie bis zu 500 Euro/Monat in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erhalten. Das Programm startet im Monat November und endet mit Ablauf des Wintersemesters (März 2021). Die Unterstützung muss für jeden Monat (und zwar innerhalb des jeweiligen Monats) einzeln beantragt werden.

Portal zur Antragstellung

 

Wie viel Geld bekommt man?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der pandemiebedingten, individuellen Bedürftigkeit und wird so berechnet:

  • Kontostand weniger als 100,00 € -> Überbrückungshilfe 500,00 €
  • Kontostand zwischen 100,00 € und 199,99 € -> Überbrückungshilfe 400,00 €
  • Kontostand zwischen 200,00 € und 299,99 € -> Überbrückungshilfe 300,00 €
  • Kontostand zwischen 300,00 € und 399,99 € -> Überbrückungshilfe 200,00 €
  • Kontostand zwischen 400,00 € und 499,99 € -> Überbrückungshilfe 100,00 €

Entscheidend ist der Kontostand am Vortag der Antragstellung. Das bedeutet beispielsweise: Wenn der Antrag am 22. November 2020 gestellt wird, ist der Kontostand vom 21. November 2020 relevant. Nach der Prüfung Ihres Online-Antrags wird per E-Mail mitgeteilt, ob und in welcher Höhe man Überbrückungshilfe erhält.

Hilfe zur Beantragung

BMBF-Hotline zur Überbrückungshilfe: Tel. 0800 26 23 003
Servicezeiten der Hotline: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr oder per E-Mail an ueberbrueckungshilfe-studierende@bmbf.bund.de

Weitere Informationen

Infos zur Überbrückungshilfe © (Bundesministerium für Bildung und Forschung)
Infos zur Überbrückungshilfe (Studentenwerk)
So funktioniert die Überbrückungshilfe


Eine weitere Möglichkeit: zinsloser KfW-Kredit

Studierende können ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Dies gilt sowohl für neue Antragsteller*innen als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen.

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