Die Uhr tickt: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 ohne Übergangsfristen in Kraft. Den Unternehmen bleiben somit nur noch wenige Monate, um sich der neuen DSGVO zu beschäftigen. Ab dem Datum des Inkrafttretens gelten neue verschärfte Anforderungen an den Datenschutz. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch der passende Versicherungsschutz für Datenschutzbeauftragte an Bedeutung. Die Asspick GmbH hat mit Versicherer-Partner Allcura ein exklusives Antragsmodell entwickelt. Es richtet sich sowohl an externe als auch interne Datenschutzbeauftragte.
Externer Datenschutzbeauftragter:
Bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet er gegenüber seinem Auftraggeber in voller Höhe des verursachten Schadens. Das Unternehmen erhält, durch einen Fehler des Datenschutzbeauftragten eine Strafzahlung und wird diese als Schadenersatz zurück fordern.
Interner Datenschutzbeauftragter:
Neben der haftungsrechtlichen Problematik ist das Kostenrisiko eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens relevant. Für die erste Instanz gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen haben, egal wie der Prozess ausgeht. Eine Kostenerstattung gibt es daher selbst bei einem gewonnenen Prozess für den Arbeitnehmer nicht.
Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1BGB für einen von ihm verursachten Schaden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Quote geteilt. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer grundsätzlich den Schaden in vollem Umfang ersetzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht wenig Gefahr auf Schadenersatz für den Angestellten.
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Nicolas Streker
Asspick Versicherungsmakler GmbH
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